Satzung

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen KULTURMÜHLE RECHBERGHAUSEN. Der Sitz ist in Rechberghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sein Ziel ist es, einen Beitrag zum örtlichen und überörtlichen kulturellen Leben zu leisten. Alle kulturellen Veranstaltungen des Vereines sollen in der Unteren Mühle, vom Verein „KULTURMÜHLE“ bezeichnet, stattfinden.

Die Nutzung des Gebäudes, des Geländes und der Einrichtung sind Zweck des Vereins.
Die Erhaltung des Gebäudes ist dem Verein ein Anliegen.

§ 4 Leistungen

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig.
Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
  4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich binnen einer Frist von einem Monat
zum Jahresende zu erklären.

b) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen bei:

  • Vereinsschädigendem Verhalten
  • Unehrenhaftem Verhalten gegenüber Mitgliedern
  • Sonstigen Verstößen gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen die Satzung.

Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen beim Vorstand das interne Rechtsmittel des Einspruchs schriftlich einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu diesem Entscheid.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

  • Mitteln der Gemeinde
  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Benutzungsgebühren für die Räume der KULTURMÜHLE

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Benutzungsgebühren legt der Vorstand fest. Sie werden der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme vorgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Familien € 35,-, für Einzelpersonen € 25,-p. a., für Jugendliche € 10,- p. a.
Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
8.1 Vorstand
8.2 Beisitzer
8.3 Mitgliederversammlung

Zu 8.1: Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt (Geschäftsführender Vorstand). Der stellvertretenden Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht
nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. (Innenverhältnis). Der Vorstand wird mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Restvorstand berechtigt, durch Beschluss sich selbst zu ergänzen, sofern es sich nicht um ein Amt des geschäftsführenden Vorstands handelt. Die Ergänzung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, ist eine Neuwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Bei der Besetzung der Vorstandsämter ist es zulässig, dass Vorstandsmitglieder die Ämter des Schriftführers und des Kassenwartes in Personalunion mitbekleiden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Zu 8.2. Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Beisitzern. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bürgermeister der Gemeinde Rechberghausen oder ein von ihm Beauftragter sind automatisch Beisitzer im Sinne des X 8.2., sofern die Gemeinde Mitglied ist.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in geeigneter Weise zu unterstützen. Die Beisitzer können infolge Aufgabenteilung bestimmte Aufgabenressorts führen. Eine Ausschusssitzung ist vom geschäftsführenden Vorstand bei Bedarf einzuberufen. Beschlussfähigkeit
liegt vor, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Zu 8.3. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu tätigen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge, die später oder auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.
Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.
Beschlüsse einer Satzungsänderung sowie Änderungen des Zwecks oder der Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird der Versammlungsleiter vom Vorstand bestimmt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abberufung des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung einer Satzungsänderung, Auflösung, Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Genehmigung des Veranstaltungsprogrammes

§ 9 Kassenprüfer

Der Ausschuss wählt einen Kassenprüfer auf zwei Jahre, der innerhalb zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit zu prüfen hat. Der Prüfbericht ist neben der Berichterstattung des Kassenwartes Gegenstand der Entlastung des Kassenwartes.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt, wem das vorhandene Vermögen zufallen soll. Dieses darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.11.91 beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.